Mitte Februar wandte ich mich mit einer Eingabe nach Artikel 17, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, an die Bezirksbürgermeisterin des Kölner Stadtbezirk Innenstadt. Wortlaut nachstehend.

die Bezirksvertretung Innenstadt möge beschliessen,

  • Expert*innen in eigener Sache (obdach- und wohnungslosen Menschen) die Teilhabe an Debatten im Sinn von § 36 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen.

Begründung

  1. 1.

    Die Verweigerung der Teilhabe der Menschen ist verfassungswidrig, weil unvereinbar mit Art. 1 Abs. 1 GG und mit Art. 3 Abs. 1 GG. Wogegen diese Senior*innen und Jugendlichen ermöglicht wird.

  2. 2.

    Es ist nachvollziehbar das die Bezirksvertretung um sich einen weitestgehend sachlichen Eindruck zu verschaffen, verschiedene Akteure und Vertreter*innen der Gesellschaft hört. Von Freien Trägern der Wohlfahrtspflege gleichermaßen wie von Bürgerinitiativen oder -vereinen. Menschen um die es geht, Obdach- und Wohnungslose, Drogenkonsumierende, werden bislang ausgegrenzt. Insofern können diesbezügliche Debatten und Entscheidungsfindungen nicht sachlich sein.

  3. 3.

    Die Debatte um die aus Sicht mancher zunehmende Verwahrlosung der Stadt müsste man in der Form nicht führen, wenn man früher hingegangen wäre und Expert*innen in eigener Sache in die Debatten und Entscheidungsfindungen eingebunden hätte. 

  4. 4.

    Beispielsweise nahm ich im Zusammenhang mit der öffentlichen Auseinandersetzung um den öffentlichen Raum einzelne Forderungen wahr, bestehende Angebote auszubauen und neue zu schaffen. Was ich persönlich sehr gut finde und begrüße. Allerdings ist wird auch das nicht zielführend sein wenn man nicht auf die Gründe eingeht (wie diese im Streetwork-Abschlussbericht Juni 2018 - Mai 2019 aufgeführt sind) wegen derer Menschen die auf der Straße leben bestehende Angebote nicht nutzen. Unter anderem ein Klima in dem sie sich nicht willkommen fühlen und wo man ihnen auf Augenhöhe begegnet.

  5. 5.

    Mögliche Konflikte, eventuelle Missverständnisse  (Stille Post) vermeidet man durch direkte Kommunikation. Direkte Kommunikation bedeutet das man, wann immer entsprechende Punkte auf der Tagesordnung der Bezirksvertretung Innenstadt sind, man Expert*innen in eigener Sache als Sachverständige im Sinn von § 36 GO NRW hört.

Unabhängig von dieser Eingabe nach Art. 17 GG habe ich die konkrete Bitte das die Bezirksvertretung Innenstadt eine Form der Beteiligung verschiedener Akteure der Obdach- und Wohnungslosenhilfe und von Obdach- und Wohnungslosen als Expert*innen in eigener Sache schafft. Eine Möglichkeit des Austausch die wenigstens jährlich angeboten wird. 

Ich schickte die Eingabe per E-Mail an die Adresse der Bezirksbürgermeisterin. Einen Monat später habe ich weder eine Eingangsbestätigung, noch eine Zwischenantwort was den Sachstand der Bearbeitung angeht. Das ist inakzeptabel und das bestätigt eine frühere Erfahrung, dass der Umgang seitens der Stadt Köln mit dem Petitionsrecht, wann immer es um die Überwindung von Obdach- und Wohnungslosigkeit geht, miserabel und meiner eigenen und persönlichen Meinung nach rechtswidrig und somit verfassungswidrig ist.

Vor wenigen Jahren wandte ich mich schon mal mit einer anderen Petition an den Sozialausschuss (heutiger Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren). Ich tat dies ebenfalls per E-Mail (an die Geschäftsstelle des Ausschuss). Der Wortlaut war ein anderer, der Gedanke der gleiche. Wann immer es relevant ist, obdach- und wohnungslosen Menschen als Expertinnen und Experten in eigener Sache Teilhabe an den Debatten und Entscheidungsfindungen zu ermöglichen. Was danach folgte war scheiße und zeigte meines Erachtens das seitens der politischen Gremien kein Interesse an einem direkten Dialog mit von Armut betroffenen Menschen besteht.

Die Geschäftsstelle des Ausschuss leitete meine Eingabe an den damaligen Vorsitzenden (von Bündnis 90/Die Grünen) weiter, der mit antwortete. Er argumentierte meiner Erinnerung nach das Art. 17 GG für Eingaben auf kommunaler Ebene nicht maßgeblich sei, sondern § 24 der Gemeindeordnung des Land Nordrhein-Westfalen. Worauf ich ihm mitteilte das ich den Eindruck habe das er erstens meine Eingabe weder las noch verstand, und das Art. 17 GG sehrwohl auch für Eingaben auf kommunaler Ebene gilt.

Er unterstellte mir das ich die Arbeit des Ausschusses und seiner Kolleginnen und Kollegen diskreditieren würde. Wie gesagt, Eindruck das er meine Eingabe weder las noch verstand. Worauf ich ihm mit Hinweis auf die §§ 186, 187 Strafgesetzbuch (Üble Nachrede, Verleumdung) antwortete und ihn aufforderte sich in seiner Ausdrucksweise zu mäßigen. Was er dann auch tat.

Es ist Fakt, dass wenn jemand von einer Sache betroffen war oder ist, Obdach- oder Wohnungslosigkeit zum Beispiel, es eine andere Kompetenz ist als wie wenn jemand darüber redet, glaubt zu meinen zu wissen zu denken man habe Ahnung von dem Thema. Und wenn man Dritte, beispielsweise Vertreterinnen und Vertreter der Freien Träger der Wohlfahrtspflege, für die Menschen sprechen lässt ist das wie Stille Post. Eventuelle Konflikte, Missverständnisse kann man nur durch direkte Kommunikation vermeiden.

Bemerkenswert fand ich das der Ausschussvorsitzende in einer E-Mail schrieb dass das, die Ermöglichung der Teilhabe der Menschen, auch auf kleinem Dienstweg möglich sei und es nicht erforderlich ist dafür das Petitionsrecht zu bemühen. Wenn dem so ist, warum macht man das dann nicht?