Das Beschlussprotokoll über die 7. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt in der Wahlperiode 2025/2030 findet ihr unter nachstehendem Link.
Beim Beschluss zum Tagesordnungspunkt 5.2.5. (Sicherheit, Sauberkeit und Hilfsangebote an den Bahnbögen am Eigelstein , gem. Dringlichkeitsantrag CDU, B90/Die Grünen, SPD und FDP AN/1471/2026) heißt es unter anderem
Die Bezirksvertretung Innenstadt bittet die Verwaltung
Gegenüber der Deutschen Bahn darauf hinzuwirken, einen Bürgerdialog über die zukünftige Nutzung der Bahnbögen am Eigelstein durchzuführen und dabei Anwohnerschaft, Gewerbetreibende und Politik einzubeziehen.
Bezüglich dieser konkreten Passage halte ich den Beschluss für rechts-, weil verfassungswidrig.
Menschen die im öffentlichen Raum Suchtmittel konsumieren oder die mangels bezahlbarem Wohnraum für alle auf der Straße leben, werden von jedweder Teilhabe an Debatten und Entscheidungsfindungen ausgegrenzt, diskriminiert. Im Vergleich zu Anwohnenden, Geschäftsleuten, Vertreterinnen und Vertretern der Armutsindustrie.
Die Bezirksvertretung, als ein Organ staatlicher Gewalt, kommt ihrer Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Würde dieser Menschen nicht nach.
Es findet, wie im ersten Spiegelpunkt erwähnt, eine unzulässige Ungleichbehandlung der genannten Menschen statt. Sprich, eine offensichtliche Missachtung von Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Darüber hinaus ist es eine offensichtliche Missachtung der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung durch ein politisches Gremium.
Zu einzelnen Punkten der Tagesordnung können Sachverständige und Einwohner gehört werden. § 58a findet entsprechende Anwendung. (§ 36 Absatz 5)
Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. (§ 58 Absatz 3)
Die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung schliesst Suchtkranke Menschen und Obdachlose nicht explizit als Sachverständige (in eigener Sache und Einwohner aus. Die §§ 36 Absatz 5 und 58 Absatz 3 GO NRW sind meinem Rechtsverständnis nach juristisch wortgleich.